Leicht verschuldenserhöhend wirkt sich die Art und Weise bzw. die Verwerflichkeit der Tatbegehung aus, denn das Handeln des Beschuldigten ist über die blosse Erfüllung des Tatbestands hinausgegangen. Der Beschuldigte hat seine Stiefvaterstellung und damit den möglichen Zutritt zum Schlafzimmer von B. bewusst ausgenutzt. Er hat den sexuellen Übergriff gezielt ausgeübt, während B. schlief und im Wissen darum, in ihrem Zimmer während dieser Zeit weitgehend unbeobachtet zu sein. Hinsichtlich seiner Beweggründe und dem grossen Mass an Entscheidungsfreiheit kann auf die obigen Erwägungen zur Schändung zum Nachteil von A. verwiesen werden.