Unter Berücksichtigung des weiten ordentlichen Strafrahmens von bis zu 10 Jahren Freiheitsstrafe und den davon erfassten Tatvorgehen und Tatumständen, ist für die anale Penetration vorliegend von einem mittelschweren Verschulden und einer dafür angemessenen Einsatzstrafe von 2 ½ Jahren auszugehen. 7.3.2. Diese Einsatzstrafe ist für die Schändung zum Nachteil von B. und die sexuellen Handlungen mit einem Kind zum Nachteil von A., für welche bei isolierter Betrachtung je Freiheitsstrafen als Einzelstrafen auszufällen wären, in Anwendung des Asperationsprinzips gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB angemessen zu erhöhen. 7.3.2.1. In Bezug auf die Schändung zum Nachteil B. ergibt sich Folgendes: