Er hat den massiven sexuellen Übergriff gezielt ausgeübt, während A. schlief und im Wissen darum, in ihrem Zimmer während dieser Zeit weitgehend unbeobachtet zu sein. Nichts zu seinen Gunsten kann der Beschuldigte daraus ableiten, dass es nebst dem gewaltsamen Auseinanderdrücken der Beine nicht zu weitergehenden Gewalttätigkeiten, schweren Drohungen oder ein über die Nötigung hinausgehender Unterwerfungs- und Beherrschungswille gegenüber A. gekommen ist. Das Fehlen eines zur Erfüllung des objektiven Tatbestands nicht notwendigen Umstandes wirkt sich nicht verschuldensmindernd, sondern neutral aus.