A. erlitt während und nach dem Analverkehr psychische und physische Schmerzen. So hatte sie noch ein paar Tage nach dem Vorfall Schmerzen beim Stuhlen und Sitzen. Indem sich der Beschuldigte ganz bewusst und offensichtlich über den Willen von A. hinweggesetzt und sie anal penetriert hat, hat er schwer in ihre sexuelle Integrität und sexuelle Selbstbestimmung eingegriffen. Es handelt sich bei einer analen Penetration im breiten Spektrum der vom Tatbestand der sexuellen Nötigung erfassten sexuellen Handlungen um eine der eingriffsintensivsten Erscheinungsformen. Entsprechend schwer wiegt der damit einhergehende Taterfolg und damit das Verschulden.