BGE 134 IV 82 E. 4.1). Wie zu zeigen sein wird, ist aufgrund der jeweiligen Schwere des Verschuldens – bei isolierter Betrachtung – sowohl für die sexuelle Nötigung, der einzelnen sexuellen Handlungen mit einem Kind als auch der Schändung auf eine Einzelstrafe von jeweils mehr als 180 Tagessätze zu erkennen, weshalb für alle Straftaten eine Freiheitsstrafe auszusprechen ist. 7.3. 7.3.1. Die Einsatzstrafe ist für die schwerste Straftat festzusetzen. Es handelt sich dabei um die sexuelle Nötigung zum Nachteil von A., bei welcher diese vom Beschuldigten anal penetriert worden ist.