7. 7.1. Der Beschuldigte ist wegen sexueller Nötigung und mehrfacher sexueller Handlungen mit einem Kind zum Nachteil von A. sowie Schändung zum Nachteil von B. schuldig zu sprechen und dafür angemessen zu bestrafen. Die Staatsanwaltschaft beantragt – ausgehend von den zusätzlich beantragten Schuldsprüchen – eine Freiheitsstrafe von 5 Jahren und eine Busse von Fr. 1'000.00. 7.2. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB wiederholt dargelegt (BGE 147 IV 241; BGE 144 IV 313; BGE 144 IV 217; BGE 141 IV 61 E. 6.1.1; BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff.; je mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden.