Dies kann vorliegend offenbleiben, da sein Verhalten ohnehin nicht tatbestandsmässig ist. Unter den vorliegenden Umständen lässt sich nicht erstellen, dass der Beschuldigte eine sexuelle Belästigung mindestens in Kauf genommen hat. Auch die Reaktion von B. zeigt, dass diese sich nicht sexuell belästigt fühlte, sondern vielmehr peinlich berührt bzw. verärgert war, weil sie der Beschuldigte bei der Selbstbefriedigung gesehen hatte (Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 18). Nach dem Gesagten erweist sich die Berufung hinsichtlich des erstinstanzlichen Freispruchs vom Vorwurf der angeklagten sexuellen Belästigungen als unbegründet.