Den angeklagten Berührungen unter Familienmitgliedern, auch wenn sie nicht gewollt werden, ist grundsätzlich kein sexueller Charakter immanent. Unter den vorliegenden Umständen lässt sich nicht erstellen, dass der Beschuldigte eine sexuelle Belästigung mindestens in Kauf genommen hat. Was den angeklagten Vorfall vom 16. März 2020 betrifft, bestreitet der Beschuldigte nicht, dass er abends am 16. März 2020 das Zimmer von B. betreten habe, als diese im Bett lag. Er bestreitet jedoch, sich neben B. auf das Bett gesetzt und ihr Bein mit seinem Bein berührt zu haben. Dies kann vorliegend offenbleiben, da sein Verhalten ohnehin nicht tatbestandsmässig ist.