Der Beschuldigte bestreitet nicht, B. im Jahr 2017 zwei oder drei Mal mit der Hand auf den Po geschlagen zu haben (UA act. 76 f.). Er habe dies gemacht, weil sie das auch bei ihm gemacht habe (UA act. 123). Er bestreitet auch nicht, dass es zu flüchtigen Berührungen in der Küche gekommen sei. Er habe auch eine Schulterbewegung gemacht und sie mit den Schultern berührt, um zu fragen, wie es ihr gehe (UA act. 123 f.). Sie habe diese Bewegung auch bei ihm gemacht (UA act. 124). Solche Berührungen seien jedoch entweder unabsichtlich oder nicht in sexueller Absicht geschehen (UA act. 76 f. und 124).