6.3. Mit der Vorinstanz lässt sich – bezüglich den Schlägen auf das Gesäss und die Berührungen am Oberkörper und an den Oberschenkeln – gestützt auf die Aussagen von B. ein Sachverhalt, wonach von einer sexuellen Belästigung im Sinne von Art. 198 Abs. 2 StGB auszugehen wäre, nicht erstellen.