6.2. Die Vorinstanz schloss auf einen Freispruch (vorinstanzliches Urteil, E. 5.3.3.2). Sowohl die Staatsanwaltschaft als auch B. verlangen berufungsweise einen Schuldspruch (Berufungsbegründung Staatsanwaltschaft, S. 1 und 5; Berufungserklärung B., S. 6 f.). Vorab ist darauf hinzuweisen, dass die durch den Beschuldigten an B. vorgenommenen Rückenmassagen nicht Gegenstand der Anklage sind (vgl. Anklageziffer 5.2).