5.6. Nach dem Gesagten ist für das Obergericht bei einer aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung zweifellos erstellt, dass der Beschuldigte sich ungefähr im März 2018 zur schlafenden B. ins Bett gelegt und ihre Hand an seinen erigierten Penis gelegt hat. Damit ist er der Schändung gemäss Art. 191 StGB schuldig zu sprechen.