Der Beschuldigte habe sich an ihr Bett gesetzt und ihr Bein mit seinem Bein berührt (siehe dazu unten). Ihre Schwester A. habe B. dann anlässlich des Streits von ihren Erlebnissen erzählt, worauf sie sich entschlossen hätten, zur Polizei zu gehen (UA act. 109). B. erklärt sich die plötzliche Anzeigeerstattung aufgrund ihrer Reife beim damaligen Vorfall (Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 18). Vor diesem Hintergrund erscheint nachvollziehbar, dass B. die sexuellen Handlungen nicht sofort zur Anzeige brachte.