fassung zu erklären. Sie dürfte diesen Umständen subjektiv denn auch keine besondere Bedeutung zugemessen haben. Damit im Einklang steht, dass sie Erinnerungslücken einräumt und auf naheliegende Mehrbelastungen verzichtet. Wäre es ihr tatsächlich darum gegangen, den Beschuldigten falsch zu beschuldigen bzw. ihn aus dem Familienleben zu vertreiben, hätte sich B. zweifellos eine einfachere Geschichte zurechtlegen können. Auch war B. im Ungewissen, ob ihre Mutter zu ihr stehen würde. Sie habe zudem Angst gehabt, dass der Beschuldigte möglicherweise ins Gefängnis müsse und der kleine Bruder dann keinen Vater hätte (Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 22).