Schliesslich befindet sie sich seit 2013 in unregelmässigen Abständen in psychologischer Behandlung (GA act. 62). Diese Umstände vermögen bei einer Gesamtwürdigung jedoch nur theoretische Zweifel, wie sie immer möglich sind, zu erwecken. Dass B. den von ihr im Kerngehalt konstant, schlüssig und nachvollziehbar geschilderten Übergriff bloss erfunden hätte, erachtet das Obergericht mithin gestützt auf ihre unmittelbar erlebte Persönlichkeit und ihres Aussageverhaltens für ausgeschlossen. Mithin ist nicht von ausschlaggebender Bedeutung, dass B. zur Konfrontation des Beschuldigten und seiner Bekleidung nicht immer gleich ausgesagt hat. Vielmehr ist dies mit dem Zeitablauf und ihrer Ver-