Das Obergericht hat unter Berücksichtigung der Persönlichkeit von B. und ihres Aussageverhaltens, wovon sich das Obergericht anlässlich der Berufungsverhandlung ein eigenes Bild hat machen können, keine Zweifel daran, dass es zu der von ihr geschilderten sexuellen Handlung gekommen ist. Dass es auch bei ihren Schilderungen – wie bei jenen ihrer Schwester – zu gewissen Abweichungen gekommen ist, lässt sich mit dem Zeitablauf und ihrer Persönlichkeit bzw. ihrem damit zusammenhängenden Aussageverhalten erklären.