in derselben Einvernahme, an späterer Stelle, erklärte sie, den Beschuldigten angeschrien zu haben (UA act. 110). In der zweiten Einvernahme führte sie aus, sie sei sich nicht mehr sicher, ob sie ihn bei diesem Mal angeschrien habe oder ob er einfach so gegangen sei (UA act. 124). Anlässlich der Berufungsverhandlung führte B. erneut aus, dass sie den Beschuldigten angeschrien habe (Berufungsverhandlung, S. 19 f.). Zudem berichtet sie zunächst, dass der Beschuldigte Hosen und Unterhosen getragen habe (UA act. 109). In derselben Einvernahme, an späterer Stelle, sprach sie dann von einem sri-lankischen Tuch, welches er um sich geschlungen habe (UA act. 111; vgl. auch UA act. 124 und Proto-