110 und 124). Der Beschuldigte habe ihre Hand mit seiner Hand gehalten, so dass ihre Hand den erigierten Penis des Beschuldigten hielt (UA act. 111 und 124). Sie habe den Penis umklammert. Dieser sei eher steif gewesen. Sie wisse auch nicht mehr, ob sie hingeschaut oder den Penis nur gefühlt habe. Sie wisse aber, wie sich ein Penis anfühle (Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 19 f.). Sie gab zunächst an, den Beschuldigten gefragt zu haben, was er hier mache (UA act. 109; vgl. auch UA act. 124); in derselben Einvernahme, an späterer Stelle, erklärte sie, den Beschuldigten angeschrien zu haben (UA act. 110).