5.5. 5.5.1. B. hat das Kerngeschehen, nämlich, dass sie einmal aufgewacht sei und den Penis des Beschuldigten in der Hand gehabt habe (UA act. 110 f. und 124 f.; vgl. GA act. 65; Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 18 ff.) – während des gesamten Strafverfahrens nachvollziehbar und schlüssig geschildert. Der Beschuldigte habe sich neben B. auf ihr Bett gelegt (UA act. 110). Sie sei auf der rechten Seite von ihm gelegen (UA act. 124). Beide seien auf dem Rücken gelegen, ihr linker Arm sei ausgetreckt gewesen und habe seinen Penis gehalten (UA act. 110 und 124).