5.4. Die zur Anklage erhobenen sexuellen Handlungen sollen sich ungefähr zwischen März 2018 und März 2020, also als B. bereits volljährig war, ereignet haben. Am 17. März 2020, und damit rund zwei Jahre nach dem Vorfall, erstattete B. zusammen mit A. Anzeige gegen den Beschuldigten. Kurz nach der ersten polizeilichen Einvernahme vom 17. März 2020 (UA act. 105 ff.) wurde sie im Rahmen der Konfrontationseinvernahme vom 15. April 2020 erneut einvernommen (UA act. 114 ff.). Sie wurde sodann vor Vorinstanz anlässlich der Hauptverhandlung vom 21. April 2021 (GA act. 57 ff.) und anlässlich der Berufungsverhandlung vom 22. März 2022 einvernommen.