5.2. Gemäss Art. 191 StGB macht sich der Schändung schuldig, wer eine urteilsunfähige oder eine zum Widerstand unfähige Person in Kenntnis ihres Zustandes zum Beischlaf, zu einer beischlafsähnlichen oder anderen sexuellen Handlung missbraucht. 5.3. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten gestützt auf den Grundsatz «in dubio pro reo» freigesprochen. Sowohl die Aussagen von B. als auch des Beschuldigten seien konstant. Allerdings lasse sich die Darstellung von B. nicht anhand von weiteren Indizien oder Beweismitteln erhärten, weshalb es bei einer Aussage-gegen-Aussage-Situation verbleibe und der Beschuldigte freizusprechen sei (vorinstanzliches Urteil, E. 5.3.3.1).