Der Beschuldigte bestreitet nicht, A. vereinzelt umarmt zu haben. Blossen Umarmungen unter Familienmitgliedern, auch wenn sie fest erfolgen und nicht gewollt werden, fehlt jedoch grundsätzlich der sexuelle Charakter. Der Umstand alleine, dass A. den unbestrittenermassen nicht erigierten Penis des Beschuldigten gespürt haben will, macht die Umarmung nicht zu einer sexuellen Belästigung. Jedenfalls lässt sich unter diesen Umständen nicht erstellen, dass der Beschuldigte eine sexuelle Belästigung mindestens in Kauf genommen hat. Nach dem Gesagten erweist sich die Berufung in diesem Punkt als unbegründet.