Art. 198 Abs. 2 StGB auszugehen wäre, nicht erstellen. A. hat im gesamten Strafverfahren wiederholt ausgeführt, dass der Beschuldigte sie umarmt und er dabei seinen Penis an sie gedrückt habe (UA act. 86, 88 und 95 f.; GA act. 71, Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 12). Es sei recht oft zu diesen Vorfällen gekommen. Der Penis sei jeweils nicht erigiert gewesen, sie habe diesen aber auf dem Bauch gespürt (Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 12). Er habe sie jeweils «richtig fest» umarmt (UA act. 86). So sei es auch am Abend vor der ersten polizeilichen Einvernahme wieder zu einem Vorfall gekommen. Sie habe dies nicht gewollt, aber er habe sie an sich gezogen und fest umarmt.