3.4.2. Nach dem Gesagten ist für das Obergericht bei einer aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung zweifellos erstellt, dass sich der Beschuldigte mehrfach wissentlichen und willentlich ins Bett von A. gelegt und dort seinen erigierten Penis an ihr gerieben hat. Damit ist der Beschuldigte der mehrfachen sexuellen Handlung mit einem Kind gemäss Art. 187 Ziff. 1 StGB schuldig zu sprechen. 4. 4.1. Dem Beschuldigten wurde mit Anklage vorgeworfen, A. von 2017 bis 2020 – wobei vorliegend aufgrund der Verjährung der Zeitraum vom 21. April 2018 bis 2020 massgebend ist – von vorne intensiv umarmt und dabei seinen Penis an sie gedrückt zu haben (Anklageziffer 5.1.).