Sie räumt in Bezug auf die Häufigkeit der Vorfälle Erinnerungslücken ein und verzichtet auf naheliegende Mehrbelastungen. Glaubhaft führt sie aus, dass sie Angst gehabt und jeweils nichts gemacht habe. Vielmehr habe sie gewartet, bis er wieder weggegangen sei (UA act. 95). Im Übrigen kann auf die obigen Erwägungen verwiesen werden.