Die Aussagen von A. sind bezüglich des Kerngeschehens – der Beschuldigte habe sich zu ihr ins Bett gelegt und seinen Körper sowie seinen erigierten Penis an ihrem Körper gerieben – konstant geblieben (UA act. 86 und 95; GA act. 71). Der Beschuldigte sei zu ihr ins Zimmer gekommen, als sie geschlafen habe. Er habe sich manchmal auch in ihr Bett gesetzt und ihr zugeschaut (UA act. 86 und 95). Wie oft dies vorgefallen sei, könne sie nicht mehr sagen. Es sei ein paar Mal vorgefallen (UA act. 95). Sie räumt in Bezug auf die Häufigkeit der Vorfälle Erinnerungslücken ein und verzichtet auf naheliegende Mehrbelastungen.