3.3.2. Nach dem Gesagten ist für das Obergericht bei einer aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung zweifellos erstellt, dass der Beschuldigte wissentlichen und willentlich seinen Penis am Gesicht von A., die sich schlafend gestellt hatte, gerieben resp. geschweift und ihr sodann ins Gesicht ejakuliert hat. Damit ist er der sexuellen Handlung mit einem Kind gemäss Art. 187 Ziff. 1 StGB schuldig zu sprechen. 3.4. 3.4.1. Das Obergericht erachtet auch die weiteren dem Beschuldigten vorgeworfenen sexuellen Handlungen gestützt auf die glaubhaften Aussagen von A. als erstellt: