An der glaubhaften Schilderung von A. vermag auch der Umstand, dass ihre damalige Klassenlehrerin, G., diesen Vorfall nicht bestätigen konnte (UA act. 148), nichts zu ändern. Gleich verhält es sich damit, dass weder in den Amtsberichten des Schulsozialdienstes noch der Beratungsstelle Opferhilfe ein solcher Vorfall vermerkt wurde (UA act. 159 f., 174 f.). Es kann dazu auf die obigen Erwägungen zur analen Penetration verwiesen werden. Der Beschuldigte stellt jeglichen sexuellen Kontakt mit A. kategorisch in Abrede. Aus seinen Aussagen lassen sich deshalb keine Erkenntnisse gewinnen, welche für die Beweiswürdigung relevant wären.