An der Berufungsverhandlung berichtete A. nur von einem Unterbruch. Sie habe zudem etwas Warmes gespürt, als der Beschuldigte beim zweiten Mal zu ihr ans Sofa kam (Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 9 f.). Sie habe das Sperma nach dem Vorfall weggewischt (UA act. 96 und 98) und sei danach in ihr Zimmer gegangen (Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 10 f.). Insgesamt sind die Aussagen von A. konstant, schlüssig und nachvollziehbar. Sie weisen Qualitätsmerkmale auf, welche auf einen tatsächlichen Erlebnishintergrund schliessen lassen.