A. schilderte das Kerngeschehen – der Beschuldigte habe seinen Penis an ihrem Gesicht gerieben resp. geschweift und ihr danach in das Gesicht ejakuliert – konstant (UA act. 86 und 92 ff.; GA act. 71, Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 9 ff.). Hingegen führte A. aus, dass sie nicht mehr genau wisse, ob sie aufgewacht sei, als sie gehört habe, wie der Beschuldigte die Hose abzog oder erst als sie den Penis an ihrem Gesicht spürte. Sie erklärt dies damit, dass sie bei der Videobefragung viel mehr gewusst habe und sich jetzt an Vieles nicht mehr erinnere (Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 13).