Die Staatsanwaltschaft und A. beantragen berufungsweise einen Schuldspruch (Berufungsbegründung Staatsanwaltschaft, S. 2 f.; Berufungserklärung A., S. 5 ff.). 3.3. 3.3.1. Entgegen der Vorinstanz ist der angeklagte Sachverhalt aus den nachfolgenden Gründen erstellt: