Er soll sich einmal Anfang 2018 der auf dem Sofa im Wohnzimmer schlafenden A. angenähert, sich die Hosen ausgezogen und mit seinem Penis über deren Gesicht gerieben haben. Nachdem er kurzfristig von ihr abgelassen habe, habe er erneut mit seinem Penis über ihr Gesicht gerieben, wobei er schliesslich in das Gesicht von A. ejakuliert habe (Anklageziffer 3.2.). 3.2. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten von den Vorwürfen der mehrfachen sexuellen Handlungen mit einem Kind gestützt auf den Grundsatz «in dubio pro reo» freigesprochen (vorinstanzliches Urteil, E. 5.3.2.3).