2.7. Nach dem Gesagten ist für das Obergericht bei einer aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung zweifellos erstellt, dass sich der Beschuldigte 2018 wissentlich und willentlich zur damals erst 14 Jahre alten A. ins Bett gelegt und sie gegen ihren Willen anal penetriert hat. Damit ist er sowohl wegen sexueller Nötigung gemäss Art. 189 Abs. 1 StGB als auch sexueller Handlung mit einem Kind gemäss Art. 187 Ziff. 1 StGB schuldig zu sprechen. Die mit der analen Penetration einhergehende einfache Körperverletzung wird unter den vorliegenden Umständen konsumiert. 3.