2.6.3. Der Beschuldigte stellt jeglichen sexuellen Kontakt mit A. kategorisch in Abrede (UA act. 63 f. und 73; GA act. 88; Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 33 f. und 36 f.). Seine Aussagen weisen insoweit keine Widersprüche aus. Allerdings erfordert die blosse Bestreitung eines Vorwurfs kognitiv keine besondere Leistung. Aus den Aussagen des Beschuldigten lassen sich deshalb keine Erkenntnisse gewinnen, welche für die Beweiswürdigung relevant wären.