2.6.2. Zusammengefasst erweisen sich die Aussagen von A. hinsichtlich der angeklagten analen Penetration als sehr glaubhaft, weshalb darauf abzustellen ist. Kleinere Ungereimtheiten in den Aussagen sind in Anbetracht des Zeitablaufs, des jungen Alters und der Persönlichkeit von A. erklärbar und sind nicht geeignet, die im Kerngehalt konstanten, schlüssigen und nachvollziehbaren Aussagen von A. als unglaubhaft erscheinen zu lassen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_228/2015 vom 25. August 2015 E. 1.3).