Auch der Umstand, dass die Anzeige erst zu einem späteren Zeitpunkt erfolgte – namentlich nach einem Streit zwischen B., F. und dem Beschuldigten, da dieser unaufgefordert nachts in das Zimmer von B. gekommen sei, als sich diese gerade selber befriedigt habe – spricht nicht gegen die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen. Vielmehr erscheint es nachvollziehbar, dass sich A. erst anlässlich dieser Situation traute, ebenfalls über ihre Erfahrungen zu sprechen und eine Anzeige bei der Polizei zu erstatten.