Aus dem Umstand, dass A. gegenüber ihrer damaligen Lehrerin und dem Schulsozialarbeiter nie von einer (analen) Penetration berichtete, kann nicht geschlossen werden, dass es nicht zum angeklagten Vorfall gekommen ist. Es ist unter Beachtung ihres Alters und ihrer Persönlichkeit vielmehr nachvollziehbar, dass die damals 14-jährige A. Hemmungen hatte, über einen solchen Vorfall zu berichten, zumal Schilderungen eines sexuellen Übergriffs die Intimsphäre des Opfers betreffen und es Überwindung erfordert, mit fremden Personen darüber zu sprechen.