Die Glaubhaftigkeit der Aussagen von A. zur analen Penetration erleidet schliesslich auch durch die Entstehungsgeschichte ihrer Aussagen keinen Abbruch. Aktenkundig ist, dass sich A. bereits im Jahr 2018 und damit zwei Jahre vor der Anzeigeerstattung gegen den Beschuldigten an ihre damalige Lehrerin wandte und berichtet hat, dass der Beschuldigte sie bedränge. Dies bestätigte ihre damalige Klassenlehrerin, G. (UA act. 148). Sie konnte jedoch keine detaillierten Angaben mehr machen, worüber sie mit A. gesprochen habe.