Auch die Frage, ob er sie anlässlich der analen Penetration sonst mit seinen Händen angefasst habe, verneinte sie (UA act. 97). Zudem könne sie nicht sagen, ob das nach dem Vorfall festgestellte Blut von ihrer Menstruation oder der analen Penetration stamme (Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 8, vgl. hingegen UA act. 86). Wäre es A. lediglich darum gegangen, den Beschuldigten aus dem Familienleben zu entfernen, hätte sie sich zweifelsohne eine einfachere Geschichte zurechtlegen können. Auch wäre diesfalls zu erwarten gewesen, dass sie sich viel früher an die Polizei gewendet hätte.