Im Einklang mit den glaubhaften Aussagen von A. hinsichtlich der analen Penetration steht sodann, dass sie Erinnerungslücken einräumt und auf naheliegende Mehrbelastungen verzichtet. Sie wirft dem Beschuldigten keine über den eigentlichen Vorfall hinausgehende Gewaltanwendung vor. Er habe sie auch nicht bedroht (UA act. 88). Er sei zudem «nur» anal in sie eingedrungen (UA act. 86). Auch die Frage, ob er sie anlässlich der analen Penetration sonst mit seinen Händen angefasst habe, verneinte sie (UA act. 97).