Die von A. glaubhaft geschilderte anale Penetration passt denn auch zum von ihr geschilderten Gefühlszustand. So führte sie aus, sie habe sich während des Vorfalls hilflos und «richtig scheisse» gefühlt (UA act. 87). Sie sei unter Schock gestanden (UA act. 94). Nach dem Vorfall habe sie sich sehr aufgewühlt gefühlt und habe sich dafür geschämt, was passiert sei und dass sie nicht geschrien habe (Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 9). Als der Beschuldigte das Zimmer von A. verlassen habe, sei sie etwa zehn Minuten auf dem Bett liegen geblieben und habe nicht realisiert, was gerade geschehen sei (Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 8).