Zudem absolvierte sie im Zeitpunkt der erstinstanzlichen Verhandlung eine Traumatherapie, in deren Rahmen auch die angeklagten sexuellen Übergriffe aufgearbeitet worden sind (GA act. 76). Die teilweise unterschiedlichen Antworten in Bezug auf das Herunterziehen oder Beiseiteschieben der Unterhose, die Anzahl der analen Penetrationen und das Schmerzempfinden sind unter den vorliegenden Umständen nicht geeignet, die im Kerngehalt glaubhaften Aussagen von A., nämlich, dass es zu einer analen Penetration, die ihr auch am Tag danach noch Schmerzen bereitet hat, zu erschüttern. Die von A. glaubhaft geschilderte anale Penetration passt denn auch zum von ihr geschilderten Gefühlszustand.