A. hat den sexuellen Übergriff konstant, schlüssig und nachvollziehbar geschildert und das Obergericht hat unter Berücksichtigung ihrer Persönlichkeit und ihres Aussageverhaltens, wovon sich das Obergericht anlässlich der Berufungsverhandlung ein eigenes Bild hat machen können, keine Zweifel daran, dass es zu der von ihr geschilderten analen Penetration gekommen ist. Dass es bei ihren Schilderungen zu gewissen Abweichungen gekommen ist, lässt sich ohne weiteres mit dem Zeitablauf, ihrem damaligen Alter und ihrer Persönlichkeit bzw. ihrem damit zusammenhängenden Aussageverhalten erklären. A. war im Tatzeitraum, im Sommer 2018, 14 Jahre alt.