Vor Vorinstanz führte sie aus, sie habe während dem Vorfall Schmerzen gehabt, als der Penis ganz reingegangen sei (GA act. 74). Ferner gab A. im Rahmen der Berufungsverhandlung an, dass sie schon Schmerzen gehabt habe, sich aufgrund des Schockzustands in diesem Moment aber darauf konzentriert habe, dass sie sich nicht bewegen durfte. Sie habe den Schmerz unterdrücken müssen und sei vor Angst wie erstarrt gewesen. Auf Nachfrage führte sie zudem aus, dass sie schon einen Impuls hatte, dass sie bald schreien müsse vor Schmerz, dies aber aufgrund des Schockzustands nicht gekonnt habe (Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 7 f.).