Die unterschiedlichen Angaben erklärte sie damit, dass sie dort noch ein bisschen geschlafen habe. Sie wisse aber, dass er ihre Kleidung nach dem Vorfall wieder gerichtet habe (UA act. 99). An der Berufungsverhandlung führte sie aus, er habe ihr die Unterhose und kurze Hose «ein bisschen runtergetan, so auf die Seite getan» (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 5-7). In Bezug auf die Körperhaltung schilderte sie zunächst, der Beschuldigte habe sich mit beiden Händen neben ihrem Oberkörper mit gespreizten Händen abgestützt (UA act. 87 und 94). Er habe ihre Unterhose mit einer Hand festgehalten, damit diese nicht zurückrutsche (UA act. 93).