Die Aussagen von A. sind bezüglich des Kerngeschehens, namentlich des gewaltsamen Eindringens in ihren After (UA act. 86 ff. und 94; vgl. GA act. 74 und 76; Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 5 ff.), während des gesamten Strafverfahrens konstant, schlüssig und nachvollziehbar und somit glaubhaft ausgefallen. A. berichtete zunächst, dass sie aufgewacht sei, als der Beschuldigte sie ausgezogen habe. Er habe ihre Hose nach unten gezogen und die Unterhose auf die Seite geschoben (UA act. 86) resp. die Hose und Unterhose auf die Seite geschoben (UA act. 93). Die unterschiedlichen Angaben erklärte sie damit, dass sie dort noch ein bisschen geschlafen habe.