A. und B., F. sowie der Beschuldigte wurden im Rahmen der Berufungsverhandlung vom 22. März 2022 erneut einlässlich einvernommen. Das Obergericht konnte dadurch einen persönlichen Eindruck ihres Aussageverhaltens und ihrer Persönlichkeit gewinnen und Unklarheiten klären. 2.6. 2.6.1. Entgegen der Vorinstanz ist für das Obergericht der für die Erfüllung der angeklagten sexuellen Nötigung und sexuellen Handlung mit einem Kind notwendige Sachverhalt aus den nachfolgenden Gründen erstellt: