2.3. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten in Anwendung des Grundsatzes «in dubio pro reo» freigesprochen. Sie hat erwogen, die Schilderungen von A. seien widersprüchlich und wenig lebensnah, weshalb nicht darauf abgestellt werden könne (vorinstanzliches Urteil, E. 5.3.2.1). Die Staatsanwaltschaft und A. wenden berufungsweise ein, die Aussagen von A. seien konstant und glaubhaft. Sie habe den Sachverhalt seit der ersten Einvernahme identisch geschildert; es bestünden weder Widersprüche noch Ungereimtheiten (Berufungsbegründung Staatsanwaltschaft, S. 4 f.; Berufungserklärung A., S. 5 f.).