Während die Tatbestände der sexuellen Nötigung gemäss Art. 189 StGB und der sexuellen Handlungen mit einem Kind gemäss Art. 187 StGB in echter Konkurrenz stehen (BGE 146 IV 153 E. 3.5.2), liegt zwischen der sexuellen Nötigung und der einfachen Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 1 StGB nur dann echte Konkurrenz vor, wenn eine gewisse Schwere vorliegt; ansonsten wird die einfache Körperverletzung konsumiert (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_217/2015 vom 5. November 2015 E. 6.2).