Gemäss Art. 187 StGB erfüllt den Tatbestand der sexuellen Handlung mit einem Kind, wer mit einem Kind unter 16 Jahren eine sexuelle Handlung vornimmt, es zu seiner sexuellen Handlung verleitet oder in eine sexuelle Handlung einbezieht. Subjektiv muss der Täter mit dem Wissen handeln, mindestens möglicherweise ein Kind unter 16 Jahren vor sich zu haben, und er muss das Bewusstsein haben, dass der betreffenden Handlung mindestens möglicherweise eine sexuelle Bedeutung zukommt. Sodann muss er den Willen haben bzw. in Kauf nehmen, mit dem Kind eine sexuelle Handlung vorzunehmen oder es zur Vornahme einer solchen zu verleiten.